Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Mit dem Beginn einer selbständigen Tätigkeit kann man die Rentenversicherungspflicht in der Rentenkasse zu den Akten legen. Diese Meinung vertreten viele Selbstständige, müssen sich aber teilweise eines Besseren belehren lassen.

§ 2 SGB VI umreißt Berufsgruppen, in denen auch Selbstständige einer Rentenversicherungspflicht unterliegen. Wo sind Selbstständige zum Eintritt in die Rentenversicherung verpflichtet? Welche Spielräume existieren hier? In einigen Fällen gibt es einfache Wege aus der Rentenversicherungspflicht.

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Rentenversicherung: Wer muss sich als Selbstständiger versichern?

Wer einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, ist in vielen Fällen aus Sicht der Rentenversicherung versicherungsfrei. Es bleibt damit dem Unternehmer überlassen, ob er privat für den Ruhestand vorsorgt oder ein freiwilliges Mitglied der Rentenkasse wird.

Dieser Grundsatz gilt aber nicht für alle. Selbstständige, die:

  • Lehrer und Erzieher
  • Pflegepersonen
  • Künstler und Publizisten
  • Handwerker (mit Eintrag in die Handwerksrolle) oder
  • Hausgewerbetreibende

sind, unterliegen auch als Selbstständige einer Rentenversicherungspflicht. Darüber hinaus erklärt § 2 SGB VI eine Versicherungspflicht auch für jene Selbstständigen, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und nur für einen Auftraggeber tätig werden.

  • Handwerker, die nicht in eine Handwerksrolle (kein zulassungspflichtiges Handwerk) eingetragen sind, müssen sich nicht pflichtversichern.
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Rentenversicherungspflicht: Spielraum für Selbstständige

Wie kann die Rentenversicherungspflicht umgangen werden? SGB VI bindet für einen Teil der in § 2 genannten Berufsgruppen die Versicherungspflicht an das Vorliegen bestimmter Bedingungen. So ist die Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers der Weg aus der Rentenversicherungspflicht.

Dies gilt zum Beispiel für Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen. Hier ist zu beachten, dass für die Beschäftigung ein Minijob nicht ausreicht. Der Passus versicherungspflichtige Beschäftigung bedeutet, dass der Arbeitnehmer mit einem Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden muss.

Beispiel: Eine Pflegeperson möchte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung umgehen und stellt eine Aushilfe auf 520 Euro Basis ein. Da es hier nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt, bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen. Anders die Situation bei einem Verdienst von 650 Euro.

  • Künstlern und Publizisten steht nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) der Gestaltungsspielraum über die Anstellung eines Arbeitnehmers ebenfalls offen. Darüber hinaus ist die Versicherungsfreiheit für diesen Personenkreis auch dann möglich, wenn gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. § 3 KSVG Abs. 1 Satz 1 schreibt hier eine Obergrenze von 3.900 Euro je Kalenderjahr vor.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetzliche Rentenversicherung - Selbständig Tätige
  2. Deutsche Rentenversicherung: Selbstständige
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) - §1
  4. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) - §3

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