Private Rentenversicherung: Steuerlich absetzbare Anteile

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Seit die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung immer weiter sinkt, wird die private Rentenversicherung sowohl vom Staat gefördert als auch von immer mehr Bürgerinnen und Bürgern angenommen und eingerichtet.

Diese Förderung umschließt auch den Umstand, dass man seine Beiträge zur privaten Rentenversicherung von der Steuer absetzen kann, was sich in einer teils großen finanziellen Entlastung bemerkbar macht.

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Absetzen der Beiträge zur privaten Rentenversicherung erlaubt

Die private Rentenversicherung ist dabei eines der denkbaren Mittel, für ein angemessenes Auskommen im Alter zu sorgen. Allerdings ist die Antwort auf die Frage, welche Anteile der privaten Rentenversicherung man von der Steuer absetzen kann, nicht ganz so einfach. Deshalb gibt es im Folgenden Auskunft darüber, wie die diesbezügliche Zweiteilung der Beiträge ausfällt.

Der abzugsfähige Anteil für die private Rentenversicherung liegt dabei zur Zeit bei 78 Prozent und steigt jedes Jahr um zwei weitere Prozent, sodass erst im Jahr 2025 die völlige Absetzbarkeit bei der Steuer gegeben ist. Doch 78 Prozent von welcher Summe sind hier gemeint?

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Wie berechnet sich, welcher Satz von der Steuer absetzbar ist?

Der Höchstsatz für die maximal abzugsfähigen Beiträge (private Rentenversicherung) liegt bei 20.000 Euro für Alleinstehende und dementsprechend bei 40.000 Euro für Partner.

Bis zum Jahr 2025 liegt die Quote der bei der Steuer absetzbaren Summen allerdings nur bei dem entsprechenden, oben genannten Wert.

Regelungen für weitere Vorsorgeaufwendungen

Zudem gibt es andere Regelungen für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Hier gelten wesentlich niedrigere Höchstbeträge.

Bei diesen weiteren selbst geleisteten Finanzierungen existieren außerdem zwei unterschiedliche Berechnungsweisen:

Die neue Berechnungsmethode nach aktuellem Recht macht einen Unterschied zwischen den Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Bei der alten Berechnungsmethode aus dem Jahr 2004 behandelt die Berechnung alle abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen gleich.

Angenehmerweise prüft das zuständige Finanzamt hierbei selbst, welche Methode den für den Steuerzahler günstigeren Wert bewirkt und verwendet dann das günstigere Verfahren.

Für die private Rentenversicherung ist die Frage nach der Absetzbarkeit übrigens für beide Arten von staatlich geförderten Renten relevant: bei der Rürup-Rente wie auch bei der Riester-Rente. Während Erstere eher für Selbstständige interessant ist, nutzt ein Arbeitnehmer in der Regel die zweitgenannte Riester-Rente.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Deutsche Rentenversicherung: Möglichkeiten der Altersvorsorge
  2. Deutsche Rentenversicherung: Alles zu Riester und zur Riester-Förderung

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