Der Sonderurlaub bei der Geburt eines Kindes

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Steht die Geburt eines Kindes in Haus, sind alle Familienmitglieder sehr gespannt und aufgeregt. Besonders der Kindesvater möchte meist bei dem freudigen Ereignis dabei sein.

Geburten sind im Regelfall der klassische Anlass für den bezahlten Sonderurlaub, den § 616 BGB grundsätzlich regelt.

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Sonderurlaub nach § 616 BGB - Grundsätzliches

Ist ein Arbeitnehmer für eine absehbare Zeitspanne an der Ausübung seiner Arbeitsleistung gehindert und zwar aus persönlichen Gründen, an denen er keine Schuld trägt, behält er seinen Anspruch auf Vergütung bei Freistellung.

Das Gesetz ist bei dieser Norm zum bezahlten Sonderurlaub bewusst allgemein geblieben und überlässt die Konkretisierung im Wesentlichen den arbeitsvertraglichen Parteien.

Diese können im Arbeitsvertrag und auch in Tarif- sowie Betriebsvereinbarungen detaillierte Festsetzungen zur Gewährung des Sonderurlaubs dem Grunde und der Länge nach treffen. Oft geschieht das im Wege einer abschließenden Aufzählung verschiedener Fälle.

Auch der völlige Ausschluss der bezahlten Freistellung ist möglich, denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass § 616 BGB keine zwingende Norm ist, sondern abgedungen werden kann. Zwar wird die Vorschrift sehr selten ausgeschlossen, aber es kommt öfter zu Einschränkungen.

Regeln die Arbeitsvertragsparteien das Thema nicht, müssen häufig die Arbeitsgerichte die unbestimmten Rechtsbegriffe der Norm konkretisieren.

Besondere Arbeitnehmergruppen wie Beamte haben eigene bindende Vorschriften zum Sonderurlaub.

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Die Geburt als Anlass für den Sonderurlaub

Die Geburt eines Kindes ist ein typischer Fall des bezahlten Sonderurlaubs. Üblich ist ein Tag bezahlte Freistellung, möglicherweise auch 2 Tage.

Ob § 616 BGB im Übrigen auch für werdende Großmütter und -väter sowie Tanten und Onkels Anwendung findet, bleibt der Regelung des Einzelfalls überlassen.

Im Falle des seltenen Ausschlusses von Sonderurlaub, bleibt dem betroffenen Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, regulären Urlaub oder unbezahlte Freistellung zu beantragen.

Spezielle Fragen für den Geburtsfall

Erhält der werdende Vater den Anruf, dass die Geburt unmittelbar bevorstehe, muss auf ein mit der Arbeit und den betrieblichen Erfordernissen vereinbares Verlassen des Arbeitsplatzes geachtet werden.

Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich Sonderurlaub bei der Geburt gewährt, geht es um einvernehmliches und abgesprochenes Verhalten.

Wenn möglich, sollte das Ereignis auch frühzeitig angekündigt und zeitlich eingegrenzt werden, damit insbesondere kleinere Betriebe sich darauf einstellen können.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 616 Vorübergehende Verhinderung »

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