Der Sonderurlaub im Todesfall

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Todesfall in der Familie ist ein Schock für alle Beteiligten. Unter Umständen gewährt § 616 BGB dem Arbeitnehmer in diesem Fall einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub.

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Welche Rolle spielt das Verwandtschaftsverhältnis?

Die gesetzliche Regelung ist allgemein gefasst. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderurlaub, wenn ein persönlicher Grund ihn schuldlos für eine absehbare Zeit an der Verrichtung der Arbeit hindert.

Die Unbestimmtheit der Regelung erfordert eine Konkretisierung, die entweder im Arbeitsvertrag, in einer Betriebs- oder Tarifvereinbarung oder aber letztendlich durch die Rechtsprechung erfolgt.

Auch für Beamte gibt es spezielle Regelungen für die bezahlte Freistellung anlässlich eines familiären Todesfalls.

Gerichte haben festgestellt, dass eine bezahlte Freistellung nur beim Tod eines nahen Angehörigen in Frage kommt. Nahe Angehörige sind:

  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Großeltern

Adoptiv-, Pflege- und Enkelkinder sind bei der Gewährung von Sonderurlaub mit eingeschlossen.

Im Arbeits- oder Tarifvertrag können davon abweichende Regelungen für den Todesfall getroffen werden. Der Kreis der Angehörigen kann eingeschränkt oder aber auch weiter gefasst werden. Viele Tarifverträge folgen dieser Bestimmung des nahen Angehörigen.

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Übliche Dauer des Sonderurlaubs im Todesfall - Typische Regelungen

Auch zur Länge des zu gewährenden Sonderurlaubs sagt das Gesetz nichts aus. Die Rechtsprechung geht von mindestens zwei Tagen aus, einem Tag für den Todestag und einen für die Beerdigung.

Abweichende Regelungen sind möglich, unter Umständen so weniger oder mehr freie Tage.

Der Sonderurlaub ist ausgeschlossen - was dann?

§ 616 BGB ist keine zwingende Vorschrift, sie kann abbedungen, also ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Dies kann durch Arbeitsvertrag, durch Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung geschehen. Oft wird dieser Ausschluss auch indirekt durch eine sprachliche Wendung wie zum Beispiel 'vergütet wird geleistete Arbeit' vorgenommen.

Ist dies der Fall, kann der Arbeitnehmer im Todesfall eines Angehörigen nur auf unbezahlte Freistellung oder die Beantragung von regulären Urlaubstagen ausweichen.

Dies gilt auch, wenn der gewährte Sonderurlaub der Länge nach nicht zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten ausreicht. Der Gesetzgeber hat bewusst diese Regelung weitestgehend in das Belieben der arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Dispositionsfreiheit gestellt.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 616 Vorübergehende Verhinderung »

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