Der Sonderurlaub bei einer Hochzeit

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Eine Hochzeit ist im Regelfall ein freudiges Ereignis, das aber viel Vorbereitung und Zeit erfordert. Auch arbeiten Standesbeamten nicht immer am Wochenende. Arbeitnehmer benötigen meist mindestens einen freien Tag. Muss man dafür den eigenen Urlaub opfern? Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber für diesen Fall unter Umständen bezahlten Sonderurlaub vorsieht.

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§ 616 BGB - Der Sonderurlaub allgemein

Ganz allgemein kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderurlaub geltend machen, wenn er auf absehbare Zeit durch einen persönlichen Grund ohne Verschulden an der Ausübung seiner Arbeit gehindert ist.

Allerdings ist erkennbar, dass die allgemeine Fassung der Vorschrift dringend einer Konkretisierung bedarf, da sie relativ unbestimmt ist. Arbeitsverträge, sowie auch Tarif-und Betriebsvereinbarungen können hier konkrete Regelungen treffen.

Oft müssen auch die Arbeitsgerichte mangels einer konkreten Ausgestaltung zwischen den Arbeitsvertragsparteien den Anspruch und die unbestimmten Rechtsbegriffe mit Leben füllen und normativ gestalten.

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Hochzeit - Ein Fall von § 616 BGB?

Auch eine Eheschließung kann dem Anspruch unterfallen, der in § 616 BGB geregelt ist. Die Gerichte gehen von einem Tag bezahlter Freistellung aus.

Dies im Übrigen nicht nur bei der eigenen Hochzeit, sondern auch bei der silbernen oder goldenen Hochzeit von Eltern und bei der Vermählung der Kinder.

Abweichende Regelungen sind im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung möglich. Der Anspruch auf Sonderurlaub ist kein zwingendes Recht.

Ausschluss des § 616 BGB - was nun?

Grundsätzlich ist der Anspruch auch im Ganzen abdingbar, also vollständig auszuschließen. Dies ist aber eher selten der Fall.

Die meisten das Arbeitsverhältnis gestaltenden Regelungen listen vielmehr bestimmte Fälle abschließend auf, für die ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht.

Auch für Beamte ist der bezahlte Sonderurlaub geregelt.

Ist Sonderurlaub direkt oder durch entsprechende indirekte Regelungen - zum Beispiel durch die Festlegung, dass nur für geleistete Arbeit ein Vergütungsanspruch besteht - ausgeschlossen, bleibt nur die Möglichkeit, auf regulären Urlaub oder aber unbezahlte Freistellung für die Hochzeit auszuweichen.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 616 Vorübergehende Verhinderung »

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