Für den Bezug der gesetzlichen Rente – also der so genannten Regelaltersrente – müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Zunächst wird sie erst ab dem 65. Lebensjahr gezahlt. Menschen der Jahrgänge ab 1964 können die Regelaltersrente erst ab 67 Jahren beziehen.
Mit 63 Jahren hingegen dürfen die sogenannten „besonders langjährig Versicherten“ in Rente gehen.
Inhaltsverzeichnis:
Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente
Zwischen den Jahren 2012 und 2029 wird die Regelaltersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Bei der Regelaltersgrenze handelt es sich um das Renteneintrittsalter, dass für den Anspruch auf Altersrente erreicht sein muss.
Für den Rentenbezug ist ein Rentenantrag erforderlich. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Vollendung des 63., 65. oder 67. Lebensjahres
- Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren nach § 50 SGB VI (Einzahlung von mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung)
- Aufgabe des Berufs und Einkünfte innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Möglichkeiten eines Hinzuverdienstes
Neben den tatsächlichen Beitragszeiten werden bei der Rentenberechnung auch so genannte Ersatzzeiten (z. B. Kindererziehungszeiten) angerechnet.
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Besonderheiten beim Renteneintrittsalter
Die Regelaltersrente kann trotz der neuen Regelungen der Rente mit 67 schon ohne Abschlag mit 65 Jahren bezogen werden. Wichtig ist, dass dabei eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt wird.
Herangezogen werden dabei aber nur die Pflichtbeitragszeiten aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen sowie Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Zeiten der Arbeitslosigkeit werden nicht berücksichtigt.
Nach 35 Versicherungsjahren kann die Rente mit 63 Jahren vorzeitig in Anspruch genommen werden, wobei hier Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf genommen werden müssen.
Für Frauen, die vor dem 1.Januar 1952 geboren sind, gilt eine besondere Regelung. Sie können weiterhin mit 65 Jahren in Rente gehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Erfüllung einer Wartezeit von mindestens 15 Jahren
- Berufstätigkeit von mehr als 10 Jahren nach dem 40.Lebensjahr
Weitere Hinweise
Jeder, der das 67. Lebensjahr zwar vollendet, allerdings aufgrund fehlender Zeiten keinen Rentenanspruch erworben hat, kann sich die in die Rentenversicherung eingezahlten Beiträge auszahlen lassen. Wird die Regelaltersrente erst nach dem 67. Lebensjahr in Anspruch genommen, kann sie unter Umständen steigen.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Gesetzliche Rentenversicherung - Wartezeiten →
- Bundesministerium der Justiz: Gesetzliche Rentenversicherung - Regelaltersrente →
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